Dokumentenlizenz
Enduser Licence Agreement
Softwarelizenzvertrag
Wichtiger Hinweis:
Mit der Installation, dem Kopieren oder einer sonstigen Benutzung des Softwareproduktes stimmen Sie den folgenden Bedingungen zu. Falls Sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sind, installieren Sie diese Softwareprodukt nicht, sondern senden Sie die Software und Begleitmaterial, einschließlich gedrucktem Material und Verpackung, innerhalb von 30 Tagen gegen Erstattung der geleisteten Zahlung komplett zurück. Soweit Sie das Softwareprodukt mittels Download erwerben oder erworben haben, tritt an die Stelle der Rücksendung der Abbruch des Downloads und die Löschung sämtlicher bereits heruntergeladener Dateien.
Die NetS GmbH akzeptiert keine allgemeinen Vertragsbedingen des Kunden (im nachfolgenden als Lizenznehmer bezeichnet). Der Einbeziehung solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
Präambel
Dieser Softwarelizenzvertrag (im Folgenden als EULA bezeichnet) ist eine Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer (als registrierter Anwender in eigenen Namen oder als registrierter Vertreter im Namen eines Unternehmens) und dem Lizenzgeber. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Überlassung von Software unabhängig davon, o diese auf einem Datenträger oder zum Download aus einem Computernetzwerk bereitgestellt wird. Das EULA regelt ferner auch die Überlassung von Software-Vorversionen zu Testzwecken.
1. Definition
Lizenzgeber: NetS GmbH
Falläcker 13, 92286 Rieden
Deutschland
Software: Der Betriff „Software“ schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentation, elektronische Betriebsanleitungen sowie Online-Betriebsanleitungen mit ein. Vom Begriff „Software“ sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben, auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst.
EDV-Anlage: Der Begriff EDV-Anlage bezeichnet einen einzelnen Computer bzw. Computerarbeitsplatz sowie programmierbare Geräteteile, insbesondere auch PC-Einsteckkarten.
Netzwerk: Unter Netzwerk wird im Folgenden die Verknüpfung von EDV-Anlagen innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers verstanden.
Update: Software mit gleich bleibender oder verbesserter Funktionalität, jedoch mit de Absicht, eine Mängelbeseitigung durchzuführen. Eine Änderung der Versionsbezeichnung wird wie folgt angegeben z.B. von 2.01 auf 2.02 (entspricht einer Fehlerbeseitigung); sie ist für die Einordnung als Update maßgebend.
Upgrade: Software einer höheren Ausbaustufe oder mit erweiterter Funktionalität gegebenenfalls mit Änderung der Versionsbezeichnung wie folgt z.B. von 2.10 auf 2.20 (höhere Ausbaustufe) oder von 2.0 auf 3.0 (erweiterte Funktionalität); sie ist für die Einordnung als Upgrade maßgebend.
2. Gegenstand des Vertrages
2.1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die im Angebot zum Vertragsabschluss bezeichnete Software zur dauerhaften Nutzung auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung der Software zum Download im Internet. Ist die Benutzerdokumentration als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printausgabe der Benutzerdokumentation (Benutzerhandbuch) nicht geschuldet.
2.2. Software-Vorversionen werden dem Lizenznehmer nach Maßgabe der Nummer 10 dieses EULA überlassen.
2.3. Die Erstellung, Pflege oder mietweise Überlassung von Software ist nicht geschuldet und Gegenstand gesonderter Vereinbarungen.
3. Umfang des Nutzungerechts
3.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer des einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen:
3.2. Hat der Lizenznehmer eine Einzelplatzlizenz erworben, ist er nicht berechtigt, die Software auf mehr als einer EDB-Anlage gleichzeitig zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder, der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen, Sofern er jedoch die Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die bisher installierte Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
3.3. Der Einsatz der Software auf mehr als einer EDV-Anlage gleichzeitig ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer nach Maßgabe der unter Nummer 4 des EULAs getroffenen Regelung Kopierlizenzen oder die entsprechende Anzahl Einzelplatzlizenzen erwirbt oder erworben hat.
3.4. Sofern der Lizenznehmer eine Unternehmenslizenz erworben hat, ist der berechtigt, die Software auf einen Netzwerkserver zu installieren uns an so vielen Arbeitsplätzen gleichzeitig zu nutzen, wie er Lizenzen vom Lizenzgeber für diesen Zweck erworben hat.
3.5. Ist der Lizenznehmer im Besitz einer gesondert ausgehandelten Firmenlizenz, so ist dieser berechtigt, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen oder Abreden in schriftlicher Form getroffen wurden, eine beliebige Anzahl von Kopien der ihm überlassenen Software zur Nutzung anzufertigen und auf beliebig vielen Arbeitsplätzen innerhalb des im Angebot zum Vertragsschluss beschriebenen Betriebsteils oder des beschriebenen Unternehmens zeitgleich zu nutzen. Die Nutzung ist auf diesem Betriebsteil oder dieses Unternehmen beschränkt. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen mit anderen in einem Unternehmensverbund steht.
3.6. Sofern der Lizenznehmer nur Updates oder Upgrades zu einer bestehenden Ausgangsversion erworben hat, ist er zur Nutzung dieser Updates oder Upgrades nur für die Originalsoftware, berechtigt, wenn er diese besitzt und nutzt und Inhaber einer für die Originalsoftware gültigen Lizenz ist.
3.7. Das Recht zur Nutzung der Software umfasst das Recht, die Software zu vervielfältigen, soweit dieses notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Datenträger oder von einem Downloadmedium – z.B. Internet - auf die Festplatte, auf den Massespeicher, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache. Soweit der Lizenznehmer weitere Kopierlizenzen im Sinne von Nummer 4 des EULA erworben hat, ist er zugleich berechtigt, die Software auf transportable Speichermedien (CD-Rom o.ä.) zu vervielfältigen.
3.8. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Originalsoftware nach Maßgabe der Bedingungen dieses Absatzes an Dritte zu veräußern:
Die zulässige Weiterveräußerung gegenüber Dritten setzt voraus, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber vor Veräußerung den Dritten benennt, der die Software und die Rechte zur Nutzung erwirbt.
Die Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem Dritten gegenüber die Originaldatenträger einschließlich aller Kopien der Software, der Handbücher und etwaigen schriftlichen und elektronische Begleitmaterials, die Lizenzbriefe oder Lizenzverbriefungen auf Datenträgern oder elektronischen Bauteilen sowie die Updates und Upgrades und die Verbriefungen der an diesen Produkten bestehenden Lizenzen übergibt. Die Weiterveräußerung kann nur mit einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte einhergehen. Eine teilweise Übertragung von Nutzungsrechten ist nicht gestattet.
3.9. Der Lizenznehmer ist in keiner Weise berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verpachten oder zu verleihen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten oder anderweitige Änderungen an der Software vorzunehmen.
3.10. Der Lizenznehmer ist zur Vervielfältigung oder Rückübersetzung des Codes (Reverse-Engineering / Disassembling)oder der Codeform nur dann ohne Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt, wenn die Vervielfältigung oder Übersetzung – ohne die normale Auswertung zu beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Lizenzgebers unzumutbar zu verletzen – unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zu Herstellung des Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. Dies gilt allerdings nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Handlungen werden vom Lizenznehmer oder einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen.
- die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die im vorangegangenen Absatz genannten Personen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht,
- die Handlungen beschränken sich auf Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind,
- die im Rahmen einer zulässigen Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- für die Entwicklung oder Herstellung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzende Handlungen dürfen diese Informationen ebenfalls nicht verwendet werden.
3.11. Sofern der Lizenznehmer keine Kopierlizenzen erworben hat, ist ihm die Erstellung einer Sicherungskopie gestattet, die deutlich zu kennzeichnen ist. Die Seriennummer, der Umstand, dass es sich um eine Sicherungskopie handelt, Datum des Erwerbs und Datum der Erstellung der Sicherungskopie sind zu vermerken.
4. Kopierlizenz
4.1. Der Lizenznehmer kann vom Lizenzgeber Kopierlizenzen erwerben, die ihn berechtigen, Kopien der Software auf portablen Datenträgern zu fertigen. Der Umfang der Rechteeinräumung bezüglich der gefertigten Kopien bestimmt sich nach Nummer 3.2, 3.3, 3.7 – 3.10 dieses EULAs.
4.2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, so viele Kopien der Software anzufertigen, wie er Kopierlizenzen erworben hat. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gefertigten Kopien mit den ihm überlassenen Seriennummern oder Lizenzcodenummern zu kennzeichnen. Die Anzahl der dem Lizenznehmers überlassenen Seriennummeraufkleber oder Lizenzcodenummerauffkleber entspricht der Anzahl der erworbenen Kopierlizenzen. Sollte dem Lizenznehmer nur eine Seriennummer oder Lizenzcodenummer zu Verfügung gestellt werden, so ist er berechtigt so viele Kopien anzufertigen, wie in der schriftlich übergebenen Kopierlizenz bestätigt bzw. dem Lizenzbrief vereinbart wurden. In diesem Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, alle Kopien mit der entsprechenden Seriennummer oder Lizenzcodenummer zu kennzeichnen.
4.3. Die Kopierlizenz berechtigt den Lizenznehmer nicht von den gefertigten Kopien weitere Kopien zu fertigen oder die gefertigten Kopien zu veräußern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber, Auskunft über die gefertigten Kopien zu erteilen und diese schriftlich nachzuweisen.
5. Akademische Software
5.1. Ist die Software ausdrücklich für akademische Zwecke ausgewiesen, so räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung diese Software nur zu diesen ausgewiesenen akademischen Zwecken ein. Die Nutzung der Software ist nur im Rahmen eines qualifizierten Nutzerkreises zulässig. Hat der Lizenznehmer Zweifel hinsichtlich der Zuordnung seiner Person zu einem qualifizierten Benutzerkreis, so muss er sich unmittelbar mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzen.
5.2. Die Nutzung der Software zu anderen als unter 5.1. genannten Zwecken ist nicht zulässig, insbesondere die Weiterveräußerungen der Software und die damit verbundene Rechteübertragung zu anderen Zwecken als den ausgewiesenen akademischen Zwecken, ist unzulässig.
5.3. Die Veräußerung von Software, deren Berechtigung zur Nutzung sich auf akademische Zwecke beschränkt, zum Zwecke der Gewinnerzielung ist nicht gestattet.
6. Verletzung von Nutzungsrechten
6.1. Im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen unter Punkt 3 bis 5 durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hat de Lizenznehmer dem Lizenzgeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.
6.2. Der Lizenzgeber ist im Falle einer Verletzung seiner Nutzungsrechte – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lizenznehmer hat in diesem Falle sämtliche Software einschließlich aller Begleitmaterialien an den Lizenzgeber zurückzugeben. Soweit Sicherungskopien gefertigt wurden oder im Rahmen von Kopierlizenzen Kopien angefertigt wurden, sind diese zu vernichten. Auf Hardware installierte Software ist zu löschen. Die Vernichtung und Löschung ist dem Lizenzgeber auf erstes Anfordern schriftlich nachzuweisen.
7. Vergütung
Soweit die Vertragsparteien eine Vergütung vereinbart haben, gilt folgendes:
Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle hat der Lizenznehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Nichtverfügbarkeit der Leistung
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lizenzgeber die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Aufruhr usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Lizenzgebers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Lizenzgeber auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lizenzgeber, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom vertrag zurückzutreten.
Soweit der Lizenznehmer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Kaufpreis in voller oder anteiliger Höhe gezahlt hat, verpflichtet sich er Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, die geleistete Zahlung unverzüglich zurückzuerstatten.
9. Mängelansprüche
9.1. Soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist und es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft handelt, hat der Lizenznehmer die Software unverzüglich nach deren Ablieferung durch den Lizenzgeber oder deren Download, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftgange tunlich ist zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lizenzgeber unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Lizenznehmer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Lizenznehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die vorangegangenen Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit de Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.
9.2. Ein Mangel der Software liegt vor, wenn diese bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich zur vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.
9.3. Kein Mangel liegt vor, wenn der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff aufgetreten ist. Dem Lizenznehmer ist der Nachweis gestattet, dass der Mangel der Software nicht auf dem Eingriff beruht. Ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn die Software auf einer Hardware oder einem Betriebssystem eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht entspricht, die im Angebot zum Abschluss des Vertrages oder in den Produktbeschreibungen festgehalten sind.
9.4. Tritt ein Mangel auf, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder
einen Ersatz der Software zu liefern (Nacherfüllung).
9.5. Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits durch den Lizenznehmer bezahlt ist.
9.6. Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist de Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei sachgemäßer Verwendung zwölf (12) Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung der Software beim Lizenznehmer.
9.8. Ansprüche des Lizenznehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand er Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Lizenznehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.9. Rückgriffsansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit , als dessen Kunde Verbraucher ist und er Lizenznehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 9.8. entsprechend.
9.10. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
9.11. Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet werden.
9.12. Soweit der Lizenzgeber für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ersatzpflichtig ist, richten sich Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.13. Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantie. Mitarbeiter des Lizenzgebers sind zur Garantiezusage nicht berechtigt. Auf eine Garantiezusage des Lizenzgebers kann sich der Lizenznehmer nur dann berufen, wenn diese durch den Lizenzgeber selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurde.
10. Software-Vorversionen
10.1. Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer können die Überlassung von Software-Vorversionen vereinbaren. Software-Vorversionen zeichnen sich insbesondere durch die Kennzeichnung mit „Alpha“, „Beta“, „Release Candidate“ oder ähnlichen Kennzeichnungen aus. Die Überlassung von Software-Vorversionen, sofern nicht individuelle Abreden oder anderweitige Vereinbarungen getroffen sind, ist im Folgenden abschließend geregelt:
10.2. Die Software-Vorversion wird dem Lizenznehmer ausschließlich zu Testzwecken überlassen. Sie dient nicht dem Einsatz im laufenden Geschäftsbetrieb und darf nicht auf EDV-Anlagen bzw. Netzwerken verwendet werden, die im laufenden Geschäftsbetrieb stehen. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Software-Vorversion das Recht zur Nutzung dieser Software gemäß Nummer 3.2, 3.7-3.10 dieses EULAs für den Zeitraum der Überlassung, jedoch mit der Einschränkung aus Satz 2 dieses Absatzes.
10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber sämtliche Fehlermeldungen, Usabilityfehler etc. schriftlich mitzuteilen und dabei die Entstehung des Fehlers, Zeit und Ort seines Auftretens zu beschreiben.
10.4. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, soweit diese ihre Ursache in einem Zuwiderhandeln gegen vorstehende Regelungen durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen haben.
11. Haftung
11.1. Eine weitergehende Haftung als in Ziffer 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.2. Die Begrenzung nach Ziffer 11.1 gilt auch, soweit der Lizenznehmer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lizenznehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
11.4. Der Ersatz von Schäden, die dem Kunden bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlichen, noch nicht freigegebener Betaversionen, Vorversionen und/oder Prototypen entstehen, ist ausgeschlossen.
11.5. Die Regelung unter Nummer 10.4 des EULAs bleibt unberührt.
12. Schutzrechte Dritter
12.1. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Lizenzgeber erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9.7 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lizenzgeber nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9 bzw. 11.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lizenzgebers bestehen nur, soweit der Lizenznehmer den Lizenzgeber über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
12.2. Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
12.3. Ansprüche des Lizenznehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Lizenznehmers, durch eine vom Lizenzgeber nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Lizenznehmer verändert oder zusammen mit nicht vom Lizenzgeber gelieferten Produkten eingesetzt wird.
12.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 12.1 a) geregelten Ansprüche des Lizenznehmers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9.6 und 9.8 entsprechend.
12.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend.
12.6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen
13. Ausfuhr
Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der gelieferten Produkte, Informationen, Software und Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet) nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäische Union und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind. Der Lizenznehmer steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen strikt zu beachten und die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Diesbezüglich verpflichtet sich der Lizenznehmer insbesondere zu prüfen und sicherzustellen, dass
- sofern die Produkte nur mit einer Genehmigung der jeweiligen insbesondere auch nationalen Behörden für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bzw. an einen militärischen Empfänger geliefert werden dürfen, diese Genehmigung im Vorfeld eingeholt wird;
- keine Unternehmen und Personen, die in der Denied Persons List (DPL) des amerikanischen Wirtschaftsministeriums genannt sind, mit US-Ursprungswaren, -Software und -Technologie beliefert werden;
- keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Special Designated Nationals and blocked persons List des amerikanischen Finanzministeriums oder der Terroris-tenliste der EU genannt werden;
- die einschlägigen UN-Resolutionen, EG-Verordnungen und deutschen Gesetze sowie Listen der zuständigen deutschen Behörden beachtet werden;
- die Entity List des amerikanischen Wirtschaftsministeriums beachtet wird;
- keine Lieferungen an Personen, welche auf der Unverified List des amerikanischen Wirtschaftsministeriums gelistet sind, erfolgen.
Der Lizenzgeber kennzeichnet Informationen, Software und Dokumentation hinsichtlich der Genehmigungspflichten nach der deutschen und der EU-Ausfuhrliste sowie der US Commerce Control List. Im Falle der Verletzung der obigen Verpflichtungen durch den Lizenznehmer wird dieser den Lizenzgeber auf erstes Anfordern hin von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber des Lizenzgebers, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber dem Lizenzgeber geltend machen.
Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen.
14. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Lizenznehmer ist zur Aufrechnung von Forderungen gegenüber dem Lizenzgeber nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Lizenznehmer aus anderen als aus auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
15. Geschäftbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter werden nicht Vertragsgegenstand, dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Abänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.
16.2. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
16.3. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang sich ergebende Streitigkeiten zwischen den Parteien wird, soweit zulässig, der Sitz des Lizenzgebers vereinbart. Der Lizenzgeber ist darüber hinaus berechtigt, an seinem Sitz Klage einzureichen.
16.4. Ergänzend gelten die Allgemeinen Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen in ihrem jeweils aktuellen Stand. Bei Widersprüchen haben die Regelungen dieses EULA Vorrang.